EnerCom-Vergütung für Rücklieferung 2025 liegt deutlich über der Minimalvergütung
Das Schweizer Stimmvolk hat sich am 9. Juni 2024 klar für die Annahme des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Stromgesetz, Mantelerlass) ausgesprochen. Die darin enthaltene Neuregelung der Abnahme- und Vergütungspflicht mit einer einheitlichen Vergütung aller Energieversorger für Rücklieferanten tritt voraussichtlich per 1. Januar 2026 in Kraft.
Um unseren Kundinnen und Kunden für 2025 Planungssicherheit zu geben, orientiert sich die EnerCom Kirchberg AG für die Festlegung der Rückliefertarife im kommenden Jahr am durchschnittlichen Referenz-Marktpreis der letzten 5 Jahre (siehe zur Grafik):
Dies bedeutet, dass die Rücklieferer-Produzenten der EnerCom Kirchberg AG ab 1. Januar 2025 für den eingespeisten Strom 10 Rp./kWh erhalten. Würde die EnerCom Kirchberg AG die Berechnungsmethodik der neuen Abnahme- und Vergütungspflicht bereits ab 2025 anwenden, würde für Kleinanlagen unter 30 kVA die vom Bund vorgesehene Minimalvergütung aktuell (August 2024) bei 4,6 Rp./kWh liegen.
Sollte die gesetzliche Neuregelung der Abnahme- und Vergütungspflicht wider Erwarten schon per 1. Januar 2025 in Kraft treten, behält sich die EnerCom Kirchberg AG das Recht vor, die neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechend kurzfristiger umzusetzen.